Zur Durchführung von Reparaturarbeiten durch die Detterbeck und Schmidl GmbH (D & S)
I. Geltungsbereich und Vertragsschluß
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle von D & S übernommenen Reparaturarbeiten.
2. Hat D & S den ihr erteilten Auftrag schriftlich bestätigt und bleibt die Bestätigung unwidersprochen, so ist diese für den Inhalt des Vertrages maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von D & S.
II. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
1. Soweit möglich, wird D & S dem Auftraggeber bei Vertragsabschluß der voraussichtliche Reparaturpreis mit Stundennachweis angegeben. Der Auftraggeber kann mit schriftlicher Zustimmung von D & S Kostengrenzen setzen.
2. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält D & S während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
3. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Arbeiten verwendet werden können.
III. Preis und Zahlung
1. D & S ist berechtigt, bei Vertragsschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag vor, werden die angefallenen Kosten in der Rechnung nicht im einzelnen ausgewiesen. Die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ist ausreichend. Nur Abweichungen vom Leistungsumfang werden besonders aufgeführt. Etwaige Beanstandungen der Rechnung müssen spätestens eine Woche nach deren Zugang erfolgen.
3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.
4. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge oder Skonti zu dem in der Rechnung kalendermäßig genannten Datum fällig. Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht zu dem in der Rechnung genannten Datum, ist D & S nach einer Mahnung berechtigt, einen Dritten auf Kosten des Auftraggebers mit der Verfolgung des Zahlungsanspruchs zu beauftragen.
5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der D & S ist nur mit unbestrittenen, rechts- kräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen des Auftraggebers zulässig.
IV. Nicht durchführbare Reparaturen
1. Sind die Arbeiten nicht durchführbar, weil der beanstandete Fehler bei der Prüfung des Reparaturgegenstandes durch D & S nicht aufgetreten ist, die Ersatzteile nicht zu beschaffen sind oder der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, sind die Leistungen nach Aufwand zu vergüten. Auch die Fehlersuchzeit gilt als Arbeitszeit. 2. D & S muss den Reparaturgegenstand bei nicht durchführbarer Reparatur nur ausdrücklichen Wunsch und gegen Erstattung der Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
V. Mitwirkung des Auftraggebers bei Reparaturen außerhalb der Betriebsräume von D& S
Der Auftraggeber hat das Reparaturpersonal von D & S bei der Durchführung der Reparatur auf eigenen Kosten zu unterstützen und gegebenenfalls technisch Hilfe unentgeltlich zu leisten. Sind am Reparaturplatz zum Schutz von Personen und Sachen spezielle Maßnahmen zu treffen, hat dies der Auftraggeber zu veranlassen. Der Reparaturleiter von D & S ist über spezielle Sicherheitsvorschriften zu informieren, die für des Reparaturpersonal von Bedeutung sein können. Soweit Hilfskräfte des Auftraggebers bei der Reparatur mitwirken, haben diese den Anweisungen des Reparaturleiters Folge zu leisten. Ziffern X und XI gelten entsprechend. D & S übernimmt für die Hilfskräfte des Auftraggebers keine Haftung.
VI. Transport und Versicherung bei Reparatur im Betrieb von D & S
1. Der Reparaturgegenstand wird vom Auftraggeber zum Betrieb von D & S gebracht und dort abgeholt. Wird der Reparaturgegenstand auf Wunsch des Auftraggebers von D & S transportiert, trägt der Auftraggeber die Transportgefahr sowie die Kosten des An- und Abtransports, der Verladung und eventueller Verpackung. Es besteht kein besonderer Versicherungsschutz für den Transportgegenstand.
2. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung oder der Entgegennahme des Reparaturgegenstandes in Verzug, kann D & S für die Lagerung in seinen Betriebsräumen ein Entgelt verlangen oder den Reparaturgegenstand auf Kosten und Risiko des Auftraggebers anderweitig aufbewahren oder aufbewahren lassen.
VII. Reparaturfrist
1. Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher grundsätzlich nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist kann erst verlangt werden, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Frist ist eingehalten, wenn
der Reparaturgegenstand zur Übernahme oder gegebenenfalls Erprobung durch den Auftraggeber bereit ist.
2. Verzögert sich die Reparatur durch Umstände die von D & S nicht zu vertreten sind, so tritt, falls diese Umstände nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von wesentlichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch für Umstände bei eventuellen Verzug von D & S.
VIII. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Reparaturarbeiten angezeigt oder die Erprobung des Reparaturgegenstandes durchgeführt wurde. Erkennt D & S bei einem nicht wesentlichen Mangel seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich an, kann der Auftraggeber die Abnahme wegen dieses Mangels nicht verweigern.
2. Die Abnahme gilt als erfolgt, falls sich diese ohne Verschulden von D & S um mehr als 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur verzögert.
IX. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
1. D & S behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Erlischt das Eigentum von D & S durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf D & S übergeht.
2. D & S steht aufgrund ihrer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht am Reparaturgegenstand des Kunden zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Pfandgegenstand in Zusammenhang stehen.
X. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beläuft sich auf 6 Monate, beginnend mit der Beendigung der Reparaturarbeiten. D & S wird von ihr zu vertretenden Mängel nachbessern. Andere Ansprüche des Auftraggebers sind vorbehaltlich der Regelung in X. 4. ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch Nachbesserungen verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.
2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Mängel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich sind oder auf Umständen beruhen, die diesem zuzurechnen sind. Dies gilt besonders für vom Auftraggeber bereitgestellte Teile.
3. Die Gewährleistung von D & S erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte Änderungen oder Arbeiten vornimmt, die unsachgemäß sind oder ohne vorherige Zustimmung von D & S durchgeführt wurden.
4. Lässt D & S eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für Mängelbeseitigung durch eigenes Verschulden verstreichen, hat der Auftraggeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung. Die gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten, besteht nur dann, wenn die Reparaturarbeiten trotz der Herabsetzung der Vergütung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von D & S zurückzuführen sind,
b) die Nichtverwendung eines Motorschutzschalters.
c) Nachbesserung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder durch einen von ihm beauftragten Dritten. Gewährleistungsansprüche und -rechte bleiben dem Besteller jedoch erhalten, wenn er nachweist, dass die vorstehenden Umstände nicht kausal für eigetretenen Schaden gewesen sind,
d) der Besteller sich als Grund für die Gewährleistung darauf beruft, dass der Kaufgegenstand nicht seinen Erwartungen an dessen Beschaffenheit, Qualität und Funktionalität entspricht, sofern der Besteller seine entsprechende Erwartung gegenüber D & S vor Vertragsabschluss nicht mitgeteilt hat und D & S diese auch nicht kannte oder hätte kennen müssen.
XI. Haftung
1. D & S haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet D & S nur
a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit D & S einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Ebenfalls unberührt bleibt eine Haftung von D & S nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. Dem Auftraggeber stehen über die in diesen Bestimmungen zugestandenen Ersatzansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus Verletzung von Nebenpflichten, außervertraglichen Handlungen oder sonstigen Pflichten zu. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder Verletzung der Pflicht, bei deren Nichteinhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre.
XII. Ersatzleistungen des Auftraggebers
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Betriebsgeländes von D & S ohne Verschul- den von D & S die von D & S gestellten Vorrichtungen und Werkzeuge am Reparaturplatz beschädigt oder kommen sie ohne Verschulden von D & S abhanden, ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XIII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen im übrigen nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.
Stand 01.04.2022